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Die Satzung
des Osterather Turnverein 1893 e.V.


Die Mitgliederversammlung vom 20.03.2015
hat diese Neufassung der Satzung beschlossen.




§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Osterather Turnverein 1893 e. V.“ und ist unter
    Nummer 57 VR 593 am 17.03.1971 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss
    eingetragen worden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 40670 Meerbusch-Osterath.

3. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    Der Verein ist weltanschau-lich und konfessionell neutral.

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation eines
    geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes, die Durchführung von
    sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder sowie Nichtmitglieder,
    Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Beteiligungen an Kooperationen, Sport-
    und Spielgemeinschaften, Leistungen zur medizini¬schen Prävention und Rehabilitation
    mit qualifizierter Betreuung sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
    tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben nicht
    teil am Vermögen des Vereins. 3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
    ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
    wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und
    Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
    Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG
    ausgeübt werden.

§ 4  Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Einreichung des Antragsformulars an den Vorstand
    beantragt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung nur eines
    Erziehungsberechtigten erforderlich und ausreichend.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dies kann auch formlos
    durch Einziehung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrags geschehen.
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
    begründet werden.

4. Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern, die den abteilungsbezogenen
    vollen Beitrag zahlen und damit die entsprechenden Angebote des Vereins nutzen
    können sowie passiven Mitgliedern, die einen reduzierten Beitrag zahlen und nicht aktiv
    am Sportbetrieb teilnehmen.

5. Weiterhin gibt es noch Mitglieder, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste für den
    Verein auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu
    Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
    •  durch den Tod des Mitglieds;
    •  durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung der Mitglied-schaft);
    •  durch Streichung von der Mitgliederliste;
    •  durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende
    eines jeden Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand an die Adresse der
    Geschäftsstelle des Vereins zu erklären.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
    werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im
    Rückstand ist. Die Mahnung ist dabei per einfacher Post an die zuletzt bekannte
    Adresse des Mitglieds zu richten. Zwischen der letzten Mahnung und dem Ausschluss
    müssen mindestens 3 Monate liegen. Vor dem Beschluss ist der jeweilige
    Abteilungsleiter anzuhören. Die Streichung ist dem Mitglied an die letzte bekannte
    Anschrift schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss, das Mitglied von der Mitgliederliste zu
    streichen, ist nicht anfechtbar.

4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann in folgenden Fällen erfolgen:
    •  wenn das Mitglied wiederholt oder grob gegen die Satzung oder evtl. Ordnungen des
       Vereins verstoßen hat;
    •  wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat;
    •  wegen grob unsportlichen Verhaltens;
    •  wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu
       schädigen versucht.

5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der schriftlich zu begründen ist.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
    Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
    rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
    Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied an die letzte bekannte Adresse per
    eingeschriebenem Brief zuzuleiten. Zugleich ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass
    ihm gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Berufung zusteht. Diese ist innerhalb
    eines Monats ab Zustellung des Beschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand des
    Vereins unter der Adresse der Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Die Berufung hat
    aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat dann innerhalb einer Frist von 3 Monaten
    eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Berufung zu entscheiden hat.
    Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das
    Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder ist diese verspätet
    eingelegt, so unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss und die
    Mitgliedschaft ist beendet.

6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft
    entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des jeweiligen
    Kalendervierteljahres, in dem die Mitgliedschaft beendet ist. Die Beendigung befreit
    nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge. Vereinseigene Gegenstände sind
    unverzüglich dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 6 Maßregelungen

    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins, Anordnungen des Vorstands oder
    der Abteilungsleiter verstoßen, kann der Vorstand des Vereins zunächst einen Verweis
    oder ein zeitlich befristetes Verbot an der Teilnahme an Veranstaltungen und
    Angeboten des Vereins aussprechen. Den Bescheid über die Maßregelung er-teilt der
    Vorstand durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds
    oder eines Erziehungsberechtigten des Mitglieds. In besonders dringenden Fällen kann
    ein Verbot von der Teilnahme am Trainings- und Sportbetrieb des Vereins vom
    Übungsleiter mit Zustimmung des jeweiligen Abteilungsleiters oder eines Vorstands-
    mitglieds vorab mündlich ausgesprochen werden. Der schriftliche Bescheid muss dann
    unverzüglich folgen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1. Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben.
    Zusätzlich können Kursgebühren, abteilungsspezifische Zusatzbeiträge,
    Sondergebühren für bestimmte Leistungen des Vereins oder Umlagen erhoben
    werden. Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr, etwaiger Zusatzbeiträge
    oder Sondergebühren, einer Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der
    Mitgliederversammlung bestimmt. Kursgebühren werden von dem jeweiligen
    Abteilungsleiter in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.

2. In Fällen besonderer Härte, die nachzuweisen ist, kann der Vorstand auf Antrag
    beschließen, dass Beiträge oder Gebühren gestundet oder erlassen werden.

3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Der Beitrag wird ausnahmslos unbar gezahlt. Weitere Einzelheiten bleiben einer
    Regelung in der Finanzordnung vorbehalten.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei oder anlässlich
der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins, bei Vereinsveranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Die Haftung des Vorstands, von ehrenamtlich Tätigen sowie Organ- und Amtsträgern des Vereins ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
    •  die Mitgliederversammlung;
    •  der Vorstand;
    •  der Gesamtvorstand;
    •  die Abteilungen;
    •  der Beirat.

2. Weiterhin kann der Vorstand des Vereins zur Unterstützung der laufenden Verwaltung
    des Vereins einen Geschäftsführer und Fachwarte bestimmen, die von der
    Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Der Geschäftsführer gehört nicht dem
    Gesamtvorstand an, die Fachwarte nur dann, wenn sie aus anderen Gründen Mitglied
    des Gesamtvorstands sind.

§ 10  Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr – und zwar in der ersten Jahreshälfte – eine
    ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Weiterhin ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
    •  der Vorstand beschließt;
    •  der Beirat verlangt;
    •  ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich beim
       Vorsitzenden unter der Anschrift der Geschäftsstelle beantragt hat.

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang in der Geschäftsstelle des
    Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung
    muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch die Tagesordnung bekannt zu
    geben. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende
    Punkte enthalten:
    •  Bericht des Vorstands
    •  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    •  Entlastung des Vorstands
    •  Haushaltsplan
    •  etwaige Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer, Beirat)

6. Ferner ist die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig für
    •  Festsetzung der Höhe der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge, Sonderbeiträge,
       Umlagen usw.;
    •  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
       Vereins;
    •  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
    •  Ernennung von Ehrenmitgliedern. 7. Anträge zur Tagesordnung können von allen
       stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der
       Tagesordnung aufgeführt waren, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies eine
       Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
       Ausgenommen sind Anträge zur Änderung der Satzung. Diese sind mindestens einen
       Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Mehrheiten

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Wählbarkeit ist
    erst ab Vollendung des 18. Lebensjahrs gegeben.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
    Mitglieder beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit
    erforderlich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist
    nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
    Versammlungsleiters den Ausschlag.

4. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist

    durchzuführen, wenn dies von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht
    wird.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
    Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen
    kann die Versammlungs- und Wahlleitung vorübergehend einer anderen Person
    übertragen werden, die von den stimmberechtigten Anwesenden zu wählen ist.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
    •  dem 1. Vorsitzenden;
    •  dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter;
    •  dem 1. Kassierer;
    • dem 2. Kassierer als Stellvertreter;
    • dem Protokollführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
    vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter seine
    Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt,
    bis ein Nachfolger gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

4. Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
    soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor
    allem folgende Aufgaben:
    •  Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Buchführung sowie Erstellung
       eines Jahresberichts;
    •  Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    •  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von
       Anregungen des Mitarbeiterkreises;
    • Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht den Abteilungen
       obliegen, insbesondere die Führung der Mitgliederkartei, Aufnahme sowie Streichung
       oder Ausschluss von Mitgliedern;
    •  Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern des Vereins;
    •  Vertretung des Vereins gegenüber Behörden und Verbänden;
    • Wahrnehmung repräsentativer Verpflichtungen des Vereins.

5. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn die
    Vereinsinteressen es erfordern oder wenn 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
    Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem
    Stellvertreter, geleitet. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder
    des Vorstands anwesend sind. Alle Mitglieder des Vorstands haben eine Stimme. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht und die Pflicht, sich über die Aktivitäten
    der Abteilungen zu informieren; sie sind zu den Abteilungsversammlungen einzuladen,
    um beratend teilnehmen zu können.

§ 13 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand i. S. d. § 12 der Satzung sowie allen
    Abteilungsleitern und wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen.
    Außerdem ist er einzuberufen, wenn mindestens 2 Abteilungsleiter dies verlangen.

2. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem
    Stellvertreter geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
    anwesend sind.

3. Der Gesamtvorstand hat das Recht, sich vom Vorstand über dessen Arbeit unterrichten
    zu lassen. Der Vorstand ist ihm gegenüber auskunftspflichtig. Zu den weiteren
    Aufgaben des Gesamtvorstands gehören insbesondere:
    a) Billigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
    b) Anregungen und Empfehlungen an den Vorstand für eine Verbesserung oder
        Intensivierung der Vereinsarbeit;
    c) Abstimmung der Interessen der einzelnen Abteilungen des Vereins nach dem
        Grundsatz, dass das Vereinsinteresse Vorrang hat vor demjenigen einer Abteilung.

§ 14  Beirat

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der aus 3 Mitgliedern besteht, die
    mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind oder 5 Jahre Mitglied des
    Gesamtvorstands waren. Sie dürfen dem Gesamtvorstand des Vereins nicht mehr
    angehören.

2. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben
    solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Beirat ist das oberste Aufsichtsorgan des Vereins. Seine Mitglieder können
    jederzeit an den Sitzungen des Vorstands sowie des Gesamtvorstands beratend
    teilnehmen und Einsicht in die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins nehmen.
    Sie haben kein Stimmrecht, können aber dem Vorstand Anregungen und
    Empfehlungen geben.

4. Bei strittigen Fragen zwischen Vorstand und Vereinsmitgliedern ist es die Aufgabe des
    Beirats zu vermitteln. Im Falle eines Vereinsausschlusses oder einer Maßregelung kann
    der Beirat die Überprüfung der Maßnahme verlangen. Bleibt die Maßnahme
    aufrechterhalten, ist sie gegenüber dem Beirat zu begründen.

§ 15  Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
    Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet, ggf. auch aufgelöst.
    Es können auch Unterabteilungen gebildet werden, wenn dies zweckmäßig
    erscheint. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des
    Vereins.

2. Abteilungsversammlungen werden bei Bedarf einberufen. Der Abteilungsleiter
    führt den Vorsitz, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.

3. Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet. Ihnen kann ein
    Stellvertreter zur Seite gestellt werden. Abteilungsleiter und Stellvertreter
    werden von der Abteilungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und
    bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Die Abteilungsleiter sind an die Weisungen des Vorstands gebunden und die¬sem
    gegenüber verantwortlich. Auf Verlangen sind sie zur Berichterstattung
    verpflichtet.

5. Den Abteilungsleitern obliegt die eigenverantwortliche Bestellung und
    Abberufung von Trainern, Übungsleitern und Helfern. Verträge bedürfen der
    Schriftform und müssen vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung
    von seinem Stellvertreter unterzeichnet sein.


§ 16 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand
    angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse (Konten) des
    Vereins und erstatten ihren Bericht auf der Mitgliederversammlung.
    Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
    Entlastung des Vorstands.

2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jeweils einer
    der beiden in einem geraden und der andere in einem ungeraden Kalenderjahr gewählt
    wird. Eine Wiederwahl ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Wahlperioden
    mindestens ein Jahr lag.

3. Scheidet einer der beiden Kassierer vorzeitig aus, findet eine außerordentliche
    Kassenprüfung statt. Der Prüfungsbericht hierüber ist von den Kassenprüfern in der
    nächsten Mitgliederversammlung zu erstatten.

 

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

1. Über die Versammlungen aller Organe und Untergliederungen des Vereins, namentlich
    die Mitgliederversammlung, Versammlungen des Vorstands, des Gesamtvorstands, des
    Beirats und der Abteilungen sind innerhalb einer Frist von einer Woche Protokolle zu
    fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer,
    der ggf. vom Versammlungsleiter zu bestimmen ist, zu unterzeichnen sind. 2. Von allen
    Protokollen ist dem Vorstand eine Abschrift zu überlassen. Die Abschriften sowie die
    Original-Protokolle der Mitgliederversammlungen werden in der Geschäftsstelle des
    Vereins in einer Protokollsammlung aufbewahrt und stehen dem Gesamtvorstand und
    den Mitgliedern des Beirats zur Einsichtnahme zur Verfügung.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
    dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die
    Einberufung darf nur dann erfolgen, wenn Gesamtvorstand und Beirat dies mit einer
    Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder beschlossen haben oder 2/3 der stimmberechtigten
    Mitglieder des Vereins es schriftlich beim Vorstand beantragen.

2. Die Versammlung kann die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 4/5 der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Abstimmung hat
    namentlich zu erfolgen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt
    Meerbusch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des § 2 zu verwenden hat.

4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende
    und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

§ 19 Ordnungen

    In Ergänzung zu dieser Satzung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitglieder
    versammlung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie
    eine Ehrenordnung erlassen, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen dürfen.
    Die Satzung hat auf jeden Fall Vorrang.

§ 20 Inkrafttreten

    Diese Satzung lag dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister zur Prüfung
    und Genehmigung vor. Sie tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und löst die bisherige
    Satzung ab.

§ 21  Nachbemerkung

   Soweit in dieser Satzung Formulierungen in der männlichen Form gewählt wurden,
   dient dies lediglich zur Vereinfachung und bezieht sich stets auf beide Geschlechter.
    
   Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.03.2015 mit
   der erforderlichen Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
   beschlossen.

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